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Satzung der Europäischen Akademie für klinische Umweltmedizin e. V.
§ 1 Name und Sitz
Die Akademie führt den Namen „European Academy for Clinical Environmental Medicine“
Sie hat ihren Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister unter dem Registerblatt VR
201312 eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name „European Academy for Clinical
Environmental Medicine e.V.“, im folgenden Akademie genannt.
Das Geschäftsjahr der Akademie ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der Akademie ist die Förderung
- des präventiven Umweltschutzes und des Gesundheitswesens
- der Wissenschaft und Forschung,
- von Gesundheitsbildung und -erziehung
in Europa mit dem Ziel, insbesondere Angebote der betreuenden Umweltmedizin zu entwickeln, aufzubauen und zu qualifizieren und somit dem Gemeinwohl zu dienen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die internationale, vorwiegend europäische
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Vergabe von Forschungsaufträgen,
- Beratung von Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens und der entsprechenden medizinischen Berufe insbesondere Ärzte sowie durch
- Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für die Akademie entstanden sind. Soweit steuerliche Pauschal- und Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck die Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
- ordentliche Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht;
- fördernde Mitglieder mit Gast- und Beratungsrecht, jedoch ohne aktives und passives Wahlrecht;
- Institutionen, umweltmedizinische Verbände, und andere Organisationen die dem Zweck und den Aufgaben der Akademie nahestehen und diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bei Aufnahme als ordentliches Mitglied erhalten diese Verbände oder Organisation eine Stimme (aktives Wahlrecht).
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
Der Vorstand kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung wird durch die Geschäftsstelle bestätigt. Der gesamte Jahresbeitrag ist für das gekündigte Kalenderjahr zu zahlen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Akademie-Interessen verstoßen hat.
Der Ausschluss kann auch durch den Geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres entrichtet wurde.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt (§11/5). Die Beiträge können nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jeweils zum 1. März des Kalenderjahres im Voraus fällig. Neue Mitglieder, die erst im 2. Halbjahr des Kalenderjahres beitreten, zahlen im ersten Kalenderjahr nur 1⁄2 des halben Jahresbeitrages.
§ 6 Organe der Akademie; Gremien
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse sowie ein Kuratorium berufen, das den Vorstand bei der Führung der Akademie insbesondere im Hinblick auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Anforderungen berät. Arbeitsauschüsse und das Kuratorium haben keinen Organcharakter. Berufung und Mitwirkung in diesen sind nicht auf den Mitgliederkreis beschränkt.
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes wählen aus ihren Reihen den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dritten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer der Geschäftsstelle.
Das Amt des Geschäftsführers kann auch in Personalunion mit dem ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden geführt werden. Diese Vorstandsmitglieder vertreten die Akademie gerichtlich und außergerichtlich, sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Akademie zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der Akademie und ihrer laufenden Geschäfte,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand erstellt einen Geschäftsverteilungsplan und gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
§ 9 Wahl des Vorstands
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Blockwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder der Akademie werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Übergabe an den Nachfolger im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied berufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss dieser Beschluss zur Bestätigung durch die Mitglieder zur Abstimmung gebracht werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Akademie endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem allein vertretungsberechtigten Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf andere ordentliche Mitglieder ist zulässig. Diese muss vor Sitzungsbeginn dem Versammlungsleiter übergeben werden; jedem anwesenden ordentlichen Mitglied können bis zu zwei Stimmen übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Wahl zweier Kassenprüfer,
- Verabschiedung der Jahresplanung und des Wirtschaftsplans,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Akademie,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt haben.
Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zulasten des Mitgliedes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung versandten Tagesordnung enthalten sein und bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Akademiezwecks ist die Zustimmung von 3⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung kann auch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu Protokoll der Mitgliederversammlung gegeben werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung der Akademie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung der Akademie oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Akademievermögen an den WWF – Deutsche Sektion. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Wird mit der Auflösung der Akademie nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Akademiezwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Akademievermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung der Akademie oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Akademievermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorsitzenden der Akademie die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Oktober 2020